Bis 2022 war eine Solaranlage steuerlich ein kleines Unternehmen mit Umsatzsteuervoranmeldung, Gewinnermittlung und Anlage EÜR. Das Jahressteuergesetz 2022 hat diesen Aufwand für die meisten Privatanlagen abgeschafft. Dieser Ratgeber erklärt, was heute noch zu tun ist.
Einkommensteuer: Einnahmen sind steuerfrei
Nach § 3 Nr. 72 EStG sind Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen steuerfrei, wenn folgende Grenzen eingehalten werden:
- 30 kWp je Ein- oder Zweifamilienhaus sowie je Gewerbeimmobilie
- 15 kWp je Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden
- 100 kWp insgesamt je steuerpflichtiger Person oder Mitunternehmerschaft
Steuerfrei sind sowohl die Einspeisevergütung als auch der Wert des selbst verbrauchten Stroms. Die Befreiung gilt automatisch, ein Antrag ist nicht nötig. Anlage EÜR und Anlage G entfallen.
Umsatzsteuer: der Nullsteuersatz
Seit 2023 gilt für Lieferung und Installation ein Steuersatz von null Prozent. Das hat zwei Folgen:
- Sie zahlen keine Mehrwertsteuer und sparen 19 Prozent des Kaufpreises.
- Es gibt keine Vorsteuer, die Sie zurückholen könnten. Damit entfällt der frühere Grund, zur Regelbesteuerung zu optieren.
Als Kleinunternehmer nach § 19 UStG müssen Sie weder Umsatzsteuer ausweisen noch Voranmeldungen abgeben. Der bürokratische Aufwand entfällt damit vollständig. Details zum Umfang des Nullsteuersatzes finden Sie auf der Seite Photovoltaik-Förderung.
Was weiterhin Pflicht ist
Marktstammdatenregister
Jede Anlage muss binnen eines Monats nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur eingetragen werden. Versäumnisse können mit Bußgeldern geahndet werden und die Einspeisevergütung gefährden. solar0 übernimmt die Registrierung für Sie.
Netzanmeldung
Vor der Installation ist die Anlage beim zuständigen Netzbetreiber anzumelden. Nach Inbetriebnahme erfolgt die Fertigstellungsanzeige und der Tausch auf einen Zweirichtungszähler. Auch das übernehmen wir vollständig.
Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
Formal ist er weiterhin vorgesehen, viele Finanzämter verzichten bei Kleinanlagen jedoch darauf. Eine formlose Mitteilung genügt meist. Fragen Sie im Zweifel bei Ihrem Finanzamt nach.
Sonderfälle
Vermietung und Mehrfamilienhäuser
Bei vermieteten Objekten gilt die Grenze von 15 kWp je Wohneinheit. Wer Mieterstrom anbietet, wird jedoch zum Stromlieferanten. Dann gelten andere steuerliche Regeln, und eine Beratung ist dringend zu empfehlen.
Gewerbliche Anlagen
Über 30 kWp oder bei überwiegend gewerblicher Nutzung greift der reguläre Steuersatz. Dafür ist der Vorsteuerabzug möglich, was bei hohen Investitionssummen vorteilhaft sein kann. Mehr dazu auf unserer Seite Für Unternehmen.
Wallbox und Wärmepumpe
Eine Wallbox fällt nicht unter den Nullsteuersatz, sofern sie nicht wesentlicher Bestandteil der Photovoltaikanlage ist. Für die Wärmepumpe gilt der reguläre Steuersatz, dafür aber die hohe KfW-Förderung.
Checkliste nach der Installation
- Marktstammdatenregister innerhalb eines Monats (übernimmt solar0)
- Fertigstellungsanzeige beim Netzbetreiber (übernimmt solar0)
- Zählertausch auf Zweirichtungszähler abwarten
- Bankverbindung für die Einspeisevergütung hinterlegen
- Rechnungen und Inbetriebnahmeprotokoll aufbewahren
- Anlage in die Wohngebäudeversicherung aufnehmen oder separat versichern
Fazit
Für private Dachanlagen ist die steuerliche Behandlung heute denkbar einfach: keine Einkommensteuer, keine Umsatzsteuer, keine Gewerbeanmeldung. Es bleiben die Registrierung im Marktstammdatenregister und die Netzanmeldung, beides erledigen wir für Sie.
Dieser Artikel ersetzt keine Steuerberatung. Bei größeren Anlagen, Vermietung oder Mieterstrom sprechen Sie bitte mit Ihrem Steuerberater. Wie sich Anschaffungskosten und Ersparnis entwickeln, zeigt der Ratgeber Photovoltaik Kosten 2026.


